Landtechnik Schühlein

Ihr starker Partner.

Ob Landtechnik, Metallbau, Forst- und Gartengeräte, die Werkstatt, unser Reifen-Service, die Tankstelle oder das Lohnunternehmen. Wir stehen Ihnen immer zur Seite.

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Rainer Schühlein e. K.
Dürrnbuch 15

91448 Emskirchen

 

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

 

§ 1    Allgemeines, Geltungsbereich

 

(1)     Für sämtliche durch das Einzelunternehmen Rainer Schühlein e. K., Dürrnbuch 15, 91448 Emskirchen („Auftragnehmer“) angebotenen Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Geschäftsabschlüsse jedweder Art gelten ausschließlich die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen". Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2)     Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden („Auftraggeber“) gelten nur dann und insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

(3)     Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung zwischen den Vertragsparteien auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers mit demselben Auftragnehmer, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.

 

(4)     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

 

(5)     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(6)     Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

§ 2    Angebot und Vertragsschluss

 

(1)     Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung der Leistungen in Verkaufsunterlagen (z. B. Kataloge, Pläne, technische Dokumentationen, Berechnungen), auf den Internetseiten oder in Anzeigen sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen des Auftragnehmers stellen noch kein verbindliches Angebot im juristischen Sinne, sondern lediglich die Aufforderung zur Angebotsabgabe dar.

 

(2)     Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

 

(3)     Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.

 

(4)     Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Auftragnehmer besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Auftragnehmers bestätigt werden.

 

 

§ 3    Leistungen des Auftragnehmers

 

(1)     Die Leistungen des Auftragnehmers werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung beschrieben.

 

(2)     Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

 

 

§ 4    Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

 

(1)     Die Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich der Fracht-, Versand- und, Verpackungskosten sowie Transportversicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

(2)     Wenn nicht anderes vereinbart, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug sofort fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000 Euro ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe on 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Forderungen des Auftragnehmers werden auch dann sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird der jeweils geschuldete Restbetrag auf einmal fällig, wenn der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Teilzahlung länger als 14 Tage in Rückstand ist.

 

(3)     Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

(4)     Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unberührt.

 

(5)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

(6)     Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers  gefährdet werden (z. B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt und kann Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen bzw. nach Lieferung die Gesamtforderung sofort fällig stellen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurück treten; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen kann der Rücktritt sofort erfolgen.

 

 

§ 5    Leistungserbringung, Leistungszeit, Teillieferung

 

(1)     Die Frist für Lieferungen und Leistungen wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung vom Auftragnehmer angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss.

 

(2)     Angegebene Liefertermine sind Zirka-Termine, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Der Auftraggeber kann 14 Tage nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang der Aufforderung kommt der Auftragnehmer in Verzug.

 

(3)     Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

(4)     Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Auftraggebers erforderlich. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz verlangt.

 

(5)     Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), insbesondere in Fällen höherer Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder ähnliche nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Auftragnehmer noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

(6)     Die Rechte des Auftraggebers gemäß § 9 dieser Bedingungen, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sowie die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

 

§ 6    Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

(1)     Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

 

(2)     Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, spätestens aber mit der Übergabe an den Auftraggeber. Auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

 

 

§ 7    Eigentumsvorbehalt

 

(1)     Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung bzw. völliger Enthaftung bei Scheck-/Wechselverfahren.

 

(2)     Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Auftragnehmers.

 

(3)     Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß diesem § 7 (Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftragnehmer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Auftragnehmer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

(4)     Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

 

(5)     Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

 

(6)     Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

 

§ 8    Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

 

(1)     Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

 

(2)     Grundlage der Mängelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

 

(3)     Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Gleiche gilt für Überlieferungen bis zu 10 % sowie Unterlieferungen bis zu 5 %.

 

(4)     Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit und sonstige erkennbare Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel binnen 8 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde vom Auftragnehmer arglistig verschwiegen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben §§ 377, 381 HGB unberührt.

 

(5)     Ist der Liefergegenstand mangelhaft, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Auftraggebers zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Im Falle der Nachbesserung ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

 

(6)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den vereinbarten Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

(7)     Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

 

(8)     Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber jedoch insoweit, als sie sich dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden; § 478 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Auftragnehmer die Aufwendungen zur Prüfung und zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

 

(9)     Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber gesetzte Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

 

(10)    Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

 

§ 9    Allgemeine Haftungsbegrenzungen/Rücktritt

 

(1)     Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

 

         Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und die Haftung des Auftragnehmers in Fällen grober Fahrlässigkeit ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

 

(2)     Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

(3)     Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen des § 9 nicht verbunden.

 

(4)     Der Auftraggeber kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom jeweiligen Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

 

§ 10  Verjährung

 

(1)     Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr; dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 479 Abs. 1 oder 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese Verjährungsfrist gilt für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

 

(2)     Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Sie gilt zudem nicht in den Fällen der schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

(3)     Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

 

§ 11  Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

(1)     Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

 

(2)     Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen

 

         Der Vertrag und diese Allgemeinen Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

Stand Februar/März 2013